Der Verein eCH hat die Informationen zur Verbindlichkeit seiner E-Government-Standards aktualisiert. Für Schweizer Behörden und Verwaltungen wirft das eine grundlegende Frage auf: Welche der rund 150 eCH-Standards müssen sie tatsächlich einhalten – und wo bleibt die Umsetzung freiwillig? Die Antwort hat direkte Auswirkungen auf Investitionsentscheidungen, Beschaffungsverfahren und die Interoperabilität zwischen föderalen Verwaltungsebenen.

Keine gesetzliche Bindungswirkung – aber faktische Wirkung

Die eCH-Standards sind grundsätzlich nicht rechtsverbindlich. Sie entstehen in einem konsensbasierten Verfahren zwischen Behörden, IT-Dienstleistern und Hochschulen, haben aber keine direkte gesetzliche Grundlage. Trotzdem entfalten sie in der Praxis erhebliche Wirkung: Viele Kantone und Bundesstellen haben sie per Verordnung, Rahmenvertrag oder Ausschreibungskriterium faktisch verpflichtend gemacht.

Ein Beispiel: Der Standard eCH-0046 für elektronische Dossiers und Geschäftsvorfälle wird in vielen kantonalen E-Akten-Projekten als Ausschreibungskriterium gefordert. Software-Anbieter, die nicht eCH-konform entwickeln, sind damit faktisch vom Markt ausgeschlossen – obwohl keine Bundesbehörde sie rechtlich dazu verpflichtet.

Drei Kategorien: Empfohlen, anerkannt, verpflichtend

Der Verein eCH unterscheidet die Standards nach ihrem Reifegrad und ihrer Anwendung. Empfohlene Standards befinden sich in Entwicklung oder Pilotphase. Anerkannte Standards gelten als technisch ausgereift und werden zur Umsetzung empfohlen. Verpflichtend werden sie erst, wenn ein Gesetzgeber, eine Behörde oder eine Vergabestelle sie explizit zur Auflage macht – etwa in einem Gesetz, einer Verordnung oder einer Leistungsvereinbarung.

Diese Differenzierung ist für IT-Verantwortliche in Kommunen und Kantonen entscheidend. Sie müssen prüfen, ob ein Standard lediglich als Best Practice gilt oder ob eine übergeordnete Stelle ihn zur Pflicht erklärt hat. Das erfordert eine genaue Prüfung von Vergabeunterlagen, Förderrichtlinien und kantonalen Digitalisierungsverordnungen.

Föderalismus als Hemmschuh für einheitliche Umsetzung

Die föderale Struktur der Schweiz erschwert die flächendeckende Durchsetzung von Standards. Während der Bund in seinen eigenen Projekten – etwa beim Bürgerportal oder bei der digitalen Identität – zunehmend auf eCH-Normen setzt, entscheiden die 26 Kantone autonom über deren Verbindlichkeit. Die Folge: IT-Systeme bleiben in vielen Bereichen inkompatibel, Daten lassen sich nicht automatisiert austauschen, und Bürger erleben unterschiedliche Digitalangebote je nach Wohnkanton.

Das Problem verschärft sich, wenn Kantone eigene, abweichende Standards definieren oder bestehende eCH-Normen nur teilweise umsetzen. In der Praxis führt das zu Mehraufwand bei Integrationen, höheren Betriebskosten und Insellösungen, die dem Ziel einer vernetzten Digitalverwaltung entgegenstehen.

Wo Verbindlichkeit entsteht: Förderprogramme und Rahmenverträge

Faktische Verbindlichkeit entsteht häufig über Förderprogramme. Wer als Kommune oder Kanton Mittel aus dem Programm Digitale Verwaltung Schweiz (DVS) beantragt, muss in der Regel nachweisen, dass die geplanten Lösungen eCH-konform sind. Auch bei gemeinsamen Beschaffungen mehrerer Kantone oder bei Rahmenverträgen mit IT-Dienstleistern wie Abraxas Informatik oder Swisscom Public Sector werden eCH-Standards häufig als Mindestanforderung festgeschrieben.

Ein weiteres Beispiel ist die Verwaltungscloud. Kantone, die sich der gemeinsamen Cloud-Infrastruktur anschließen, müssen in der Regel Datenformate und Schnittstellen nach eCH-Vorgaben gestalten. So entsteht Verbindlichkeit nicht durch Gesetz, sondern durch technische und vertragliche Abhängigkeiten.

Bedeutung für Beschaffung und Vendor-Lock-in

Für IT-Dienstleister und Softwarehäuser ist die Einhaltung von eCH-Standards inzwischen ein entscheidender Wettbewerbsfaktor. Wer in öffentlichen Ausschreibungen punkten will, muss eCH-Konformität nachweisen können – idealerweise durch Zertifizierungen oder Referenzprojekte. Gleichzeitig warnen Kritiker, dass zu rigide Standards Innovation bremsen und kleinere Anbieter benachteiligen können.

Ein Risiko entsteht, wenn nur wenige Anbieter eCH-konforme Lösungen liefern können. Das erhöht die Gefahr von Vendor-Lock-in und reduziert den Wettbewerb. Behörden sollten deshalb bei der Beschaffung darauf achten, dass eCH-Standards technologieoffen umgesetzt werden und offene Schnittstellen garantiert bleiben.

Ausblick: Mehr Klarheit durch Gesetzgebung?

Die Schweiz diskutiert derzeit, ob ein nationales E-Government-Gesetz die Verbindlichkeit von Standards regeln sollte. Ein solches E-Government-Gesetz könnte definieren, welche eCH-Normen für welche Behördenebenen gelten und wie Ausnahmen geregelt werden. Der Verein eCH selbst hat sich in einem Grundsatzentscheid zur digitalen Verwaltungskooperation für mehr rechtliche Klarheit ausgesprochen.

Bis dahin bleibt die Verbindlichkeit der eCH-Standards eine Frage der Einzelfallprüfung. Behörden und IT-Verantwortliche müssen jeweils selbst klären, ob eine Norm für sie rechtsverbindlich ist oder lediglich als Empfehlung gilt. Die aktualisierte Kommunikation des Vereins eCH bietet dabei eine erste Orientierung – ersetzt aber nicht die juristische und technische Prüfung im konkreten Projekt.

Quellen